Vor allem denkmalgeschützte Immobilien und Objekte in Sanierungsgebieten bieten eine attraktive Möglichkeit zur Kapitalanlage. Durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten können bei diesen Objekten Steuern gespart werden.
Wenn denkmalgeschütze Häuser Geschichten erzählen könnten… sie hätten viel zu erzählen. Nicht zuletzt deshalb, sondern auch durch die Architektur der längst vergangenen Jahrzehnte strahlen historische Gebäude einen besonderen Charme aus. Aber nicht nur für Nostalgiker sind denkmalgeschützte Immobilien interessant. Auch für kühle Rechner haben sie einen besonderen Reiz. Kapitalanleger und Eigennutzer können mit Denkmal-Objekten kräftig Steuern sparen. Dabei muss es sich nicht um Einzeldenkmale handeln auch Immobilien in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten sind begünstigt.
Vor allem Kapitalanleger profitieren von den Regelungen, denn sie dürfen 100 % der Herstellkosten über zwölf Jahre abschreiben. Die ersten acht Jahre jeweils 9 %, weitere jeweils 7 % in den verbleibenden vier Jahren. Als Steuersparmodell rechnet sich eine vermietete Wohnung in einem Denkmal-Objekt vor allem für Besserverdiener und Doppelverdiener.
§ 7h AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten
Absetzung für Abnutzung (AfA) seit Veranlagungszeitraum 2004:
8 x 9 % der Bemessungsgrundlage
4 x 7 % der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage:
Herstellkosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet.
§ 7i AfA bei Baudenkmälern
Absetzung für Abnutzung (AfA) seit Veranlagungszeitraum 2004:
8 x 9 % der Bemessungsgrundlage
4 x 7 % der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage:
Herstellkosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Und Instandsetzungsmaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet.
Eigennutzer können zehn Jahre 9 % Aufwendungen an einem eigenen Gebäude steuerlich geltend machen. Zu den Herstellkosten zählen alle Kosten, die zur „Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“, wie es im Gesetzestext (§ 7 Abs. 1 EStG) heißt. Wer sein Denkmal selbst bewohnt, kann sich über die Jahre 90 Prozent der Investitionen steuerlich anrechnen lassen
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
10 x 9 % der Bemessungsgrundlage